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Mo. 09.05.2011Nur Mut: Einkommenssteuer 2010
In diesen Tagen ist es wieder soweit: Bis zum 30.06.2011 ist die Einkommenssteuererklärung für 2010 abzugeben. Viele deutsche Residenten sind aufgrund der verwirrenden Thematik verunsichert und verpassen entweder die Chance auf eine Rückerstattung oder sie entfliehen einer Verpflichtung, von der sie nicht wissen, dass sie besteht.
Auf jeden Fall ist Vorsicht geboten: Die Annahme, dass man nicht steuerpflichtig ist, weil man zu wenig verdient, entbindet nicht automatisch von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Grundsätzlich gilt:
Alle natürlichen Personen, die Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben und im Jahr 2010 nachstehende Einkünfte erzielt haben, sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommenssteuer- erklärung in Spanien abzugeben.- Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit und aus Rentenzahlungen
- Einkünfte aus beweglichem Kapital und aus Vermögensgewinnen, z. B. Zinseinnahmen und Gewinne aus Unternehmensbeteiligungen
- Einkünfte aus unbeweglichem Kapital, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus einem Gewerbebetrieb
Der gewöhnliche Wohnsitz wird definiert über eine Aufenthaltsdauer in Spanien, die in diesem Fall mehr als 183 Tage pro Jahr betragen muss.
Wer ein Gewerbe betreibt oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, ist in jedem Fall verpflichtet, die Einkommenssteuer zu deklarieren.
Für alle weiteren Einkünfte gibt es betragliche Grenzen die den Steuerzahler von der Plicht die Steuererklärung abzugeben, entbindet.
Wer beispielsweise Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt ( auch Renten), der ist von der Pflicht entbunden eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, sofern alle Einnahmen von einem Arbeitgeber oder einer Auszahlungsstelle geleistet werde und die Gesamtsumme unter 22.000,00 Euro pro Jahr liegt. Wer Zahlungen von zwei oder mehreren Stellen erhält muss schon ab 11.200 Euro deklarieren.
Auf jeden Fall ist es ratsam, bei einem Profi überprüfen zu lassen, ob eine Verpflichtung zur Deklaration gegeben ist.
Doch auch wer die Einkommensgrenzen unterschreitet, kann die Einkommensteuererklärung abgeben. In der Regel behält der Arbeitgeber Steuern (IRPF) von der monatlichen Gehaltsabrechnung ein und führt diese bereits an das Finanzamt ab. Je nach Höhe des Gesamteinkommens und unter Berücksichtigung der familiären Situation, ist es durchaus möglich die bereits abgeführten Steuern ganz oder teilweise zurück zu fordern.
Natürlich erfolgt eine Rückzahlung nicht automatisch, sondern man muss entweder eine Steuererklärung abgeben oder man muss beim Finanzamt bereits mit allen steuerlich relevanten Daten gespeichert sein und die automatische Steuererklärung (Borrador de la Renta) beantragt haben.
Für ein erstes Beratungsgespräch empfehlen wir folgende Unterlagen bereit zu halten:
- Kopie der Residenzia
- Kopie eines gültigen Ausweises
- Borrador de la Renta, sofern vorhanden
- Steuerlich relevante Daten (Datos fiscales) sofern sie Ihnen von Ihrem spanischen Finanzamt zugesandt wurden
- Bestätigung über gezahlte Steuern Ihres Arbeitgebers (Certificado de Retenciones)
- Bestätigung über erhaltene Zinsen und einbehaltene Steuern von der Bank (Información fiscal)
- Bestätigung über Zinsen und Tilgung von Hypothekendarlehen (Información fiscal de hipotecas)